11. Schliesslich erscheint zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin zur Untermauerung ihrer Ansprüche auf die Ergebnisse des Steuerstrafverfahrens angewiesen ist. Sie lässt verlauten, die entsprechenden Erkenntnisse seien für die zivilrechtliche Beurteilung der Sache derart fundamental, dass darauf nicht verzichtet werden könne (p 8 f). Das bedeutet aber anders gewendet, dass die eingereichte Klage zurzeit nicht begründet werden kann.