10. Nach dem Dargelegten ist es jedenfalls nicht zulässig, einen Sistierungsentscheid zu treffen, bevor überhaupt die Klage zugestellt worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie lange mit der Klagezustellung hätte zugewartet werden können. Ein Nichtzustellen der Klage (d.h. den Beklagten so zu behandeln, wie wenn er noch nicht in das Verfahren involviert wäre) verbunden mit einem Sistierungsentscheid (der die Anhörung beider Seiten voraussetzt) verletzt auf jeden Fall das rechtliche Gehör der übergangenen Partei.