9. Bei der Sistierung handelt es sich sodann um eine prozessleitende Anordnung, die ein Verfahren erheblich verzögern und damit - wie bereits erörtert - die Interessen der Parteien tangieren kann. Auch wenn eine Sistierung im Ermessen des Gerichts liegt, hat dieses die Parteien vor der Sistierung anzuhören. Andernfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (FREI, a.a.O., N 14 zu Art. 126 ZPO).