4 dem Gericht über den weiteren Fortgang verbindliche Anweisungen erteilen könnte. Vielmehr liegt eine mehr oder weniger rasche Zustellung der Klage - wie im Uebrigen auch der Erlass weiterer prozessleitender Verfügungen - ausschliesslich im Ermessen des Instruktionsrichters. Der klagenden Partei steht somit auch kein Anspruch zu, das Gericht zu instruieren, eine Sistierung anzuordnen. Selbst auf Antrag einer Partei hin, liegt der Sistierungsentscheid im Ermessen des Gerichts (FREI, a.a.O., N 14 zu Art. 126 ZPO) und nicht im Belieben einer Partei.