Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet indes das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Die Art der Verfahrensleitung liegt somit weitgehend im Ermessen des Gerichts, immerhin wird gesetzlich vorgeschrieben, dass sie "zügig" zu erfolgen hat (FREI, Berner Kommentar zur ZPO, N 5 zu Art. 124 ZPO). 8. Daraus wird ersichtlich, dass Art. 222 ZPO der klagenden Partei kein Wahlrecht einräumt, ob die Klage der Gegenseite zugestellt werden soll oder nicht. Es trifft deshalb nicht zu, dass die klagende Partei nach Einreichen der Klage