Sodann stellt das Gericht die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz präzisiert nicht, in welchem Zeitpunkt die Klage der Gegenpartei zugestellt und ihr Frist zur deren Beantwortung angesetzt werden soll. Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet indes das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.