6. Der Beklagte hat folglich Anspruch auf beförderliche Behandlung der gegen ihn hängigen Klage und auf rechtliches Gehör, bevor auf einseitigen Antrag über die Sistierung des Verfahrens entschieden wird. Dass ein Interesse an der Beurteilung eines Sistierungsentscheides besteht, zeigt sich bereits daran, dass gegen eine auf einseitigen Antrag verfügte Sistierung Beschwerde geführt werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.