Das Wissen um die Einleitung eines Prozesses hat sodann zur Folge, dass sich der Beklagte die Zustellfiktion entgegen halten lassen muss. Er ist deshalb gezwungen, zur allfälligen Fristeinhaltung die notwendigen Vorkehren für den Fall von Abwesenheiten zu treffen. Die Interessen des Beklagten werden somit durch das Einreichen der Klage und das Wissen um deren Rechtshängigkeit sehr wohl tangiert.