Daraus folgt aber entgegen den Behauptungen der Klägerin nicht, dass der Beklagte vor Zustellung der Klage nicht bereits in das Verfahren involviert worden wäre und Rechte geltend machen könnte. Hier wurde der Beklagte mit zwei Verfügungen des Gerichts bedient, welche ihm die Einleitung des Verfahrens zur Kenntnis brachten. Er weiss deshalb, dass gegen ihn Ansprüche in erheblicher Höhe geltend gemacht werden, was gemeinhin der Lebensqualität abträglich ist. Das Wissen um die Einleitung eines Prozesses hat sodann zur Folge, dass sich der Beklagte die Zustellfiktion entgegen halten lassen muss.