Weiter trägt sie vor, die beklagte Partei müsse in diesem frühen Verfahrensabschnitt so behandelt werden, als sei sie noch gar nicht in das Verfahren involviert, d.h. als wäre sie (noch) nicht Partei. Sie habe deshalb weder Anspruch auf Anhörung vor der Sistierung noch auf Zustellung der Klage, solange die klagende Partei dies nicht wolle. Die Klägerin könne sich nämlich vorbehalten, die Klage vor Zustellung an die Beklagte ohne Abstandsfolgen wieder zurück zu ziehen. Keine Beschwer liege ferner hinsichtlich des Verzichts auf Leistung eines Vorschusses vor.