Sie bestreitet zunächst die Beschwerdelegitimation des Beklagten. Er lege nicht dar, inwiefern ihm aus der Sistierung des Verfahrens ein konkreter, aktueller und praktischer Nachteil erwachse. Der Hinweis auf das Beschleunigungsgebot sei nicht einschlägig, weil die zivilprozessuale Fortsetzungslast der Klägerin vor Zustellung an den Beklagten nicht eintrete (Art. 65 ZPO). Weiter trägt sie vor, die beklagte Partei müsse in diesem frühen Verfahrensabschnitt so behandelt werden, als sei sie noch gar nicht in das Verfahren involviert, d.h. als wäre sie (noch) nicht Partei.