Weiter rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe Anspruch darauf, vor Erlass der Sistierungsverfügung angehört zu werden. Infolge Nichtanhörung und wegen der fehlenden Begründung des Sistierungsentscheides habe die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt. Als unrechtmässig erweise sich ferner der Verzicht auf Leistung des Vorschusses. Es sei nicht zulässig, auf einen Kostenvorschuss in Verbindung mit einer Sistierung zu verzichten. 4. Die Klägerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 auf Nichteintreten evtl. auf Abweisung der Beschwerde.