Zur Begründung trug er vor, aufgrund des ursprünglich verlangten Kostenvorschusses von Fr. 17'000.-- müsse er davon ausgehen, dass eine Klage mit beachtlichem Streitwert eingereicht worden sei. Er habe ein schutzwürdiges Interesse, dass über die eingeklagte Forderung baldmöglichst entschieden werde.