Daraufhin hob das Regionalgericht Bern-Mittelland am 7. November 2017 die frühere Verfügung betreffend Leistung eines Kostenvorschusses auf (Ziff. 2), sistierte das Verfahren vorläufig bis am 30. Juni 2018 (Ziff. 3) und forderte die Klägerin auf, sich bis zum genannten Datum über den Fortgang des Verfahrens zu äussern (Ziff. 4). Auch diese Verfügung ging an den Beklagten (p 33). 3. Dagegen führte der Beklagte am 20. November 2017 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung.