Die Klägerin erhofft sich von der laufenden strafrechtlichen Beurteilung wichtige Erkenntnisse für das Zivilverfahren. Diese Erkenntnisse seien für die zivilrechtliche Beurteilung derart fundamental, dass darauf nicht verzichtet werden könne. Um den Beklagten nicht vorzuwarnen, müsse das Verfahren vor Zustellung der Klage sistiert werden.