Verfahrenssistierung (Art. 126 ZPO) Nach Einreichen der schriftlichen Klage liegt die Prozessleitung beim Instruktionsrichter (Art. 124 ZPO). Der klagenden Partei steht kein Anspruch zu, das Gericht anzuweisen, den Prozess vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu sistieren. Eine Sistierung ohne Anhörung des Beklagten verletzt vielmehr dessen rechtliches Gehör (E. 7-12). Erwägungen: