16 Der Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird keine Parteientschädigung gesprochen. 10. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz