5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Berufungsbeklagten zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Berufungsklägerin ist der geleistete Gerichtskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 750.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 6. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘573.50 auszurichten.