4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Berufungsklägerin ist der geleistete Gerichtskostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.