1. Der Berufungsbeklagte wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sowie der Zwangsräumung angewiesen, die 3,5-Zimmer-Wohung im Erdgeschoss in der Liegenschaft E.________ in F.________ bis spätestens am 31. März 2017 zu verlassen. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.