16.3 Der Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 17. 17.1 Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 17.2 Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird keine Parteientschädigung gesprochen, da die Gegenpartei des Hauptverfahrens im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei ist. 15 Die Kammer entscheidet: