42 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz für das amtliche Honorar CHF 200.00. Der geltend gemachte Aufwand von ca. 5 Stunden erscheint angemessen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren wird dementsprechend wie folgt bestimmt: