Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten gestützt auf Art. 42 KAG eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Das geltend gemachte volle Honorar befindet sich innerhalb des Tarifrahmens nach Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV und erscheint angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind ebenfalls angemessen. Gemäss Art. 42 KAG i.V.m.