Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist angesichts des unterdurchschnittlichen Zeitaufwands, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens auf pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bestimmen, zumal eine Ausschöpfung des Tarifrahmens zu rund 40% angemessen erscheint. Insgesamt hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 4‘573.50 für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen.