Aus der Kostennote für das Berufungsverfahren ist ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________ von einem Grundhonorar von CHF 4‘700.00 und einem Ausschöpfungsgrad von 50% ausgeht. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist angesichts des unterdurchschnittlichen Zeitaufwands, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens auf pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bestimmen, zumal eine Ausschöpfung des Tarifrahmens zu rund 40% angemessen erscheint.