Das von Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren geforderte Honorar befindet sich innerhalb des Tarifrahmens und ist dem in der Sache gebotenen unterdurchschnittlichen Zeitaufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Parteien angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin demnach für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der folgenden Höhe auszurichten: