Art. 96 ZPO). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Es handelt sich vorliegend um ein summarisches Verfahren mit einem Streitwert von CHF 14‘800.00. Das maximale Honorar beträgt damit für das Rechtsmittelverfahren CHF 2‘370.00 und für das erstinstanzliche Verfahren CHF 4‘740.00 (Art. 7 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 15.4 Das von Rechtsanwalt B.__