15. 15.1 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu leisten. 15.2 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 9. März 2017 für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘350.00, Auslagen von CHF 32.85 sowie 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 190.65, mithin insgesamt ein Honorar von CHF 2‘573.50 geltend (pag. 163 f.). 15.3 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO).