14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Berufungsbeklagte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 14.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]), werden dem unterliegenden Berufungsbeklagten zur Bezahlung auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).