13. 13.1 Der Berufungsbeklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (pag. 145). 13.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 13.3 Die in der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren sind nicht aussichtslos, zumal der Berufungsbeklagte einlassungspflichtig ist. 13.4 Der Berufungsbeklagte erzielt mangels Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (GAB 4, 6 und 7) kein Erwerbseinkommen und wird seinen Angaben zufolge von seinem Onkel mit monatlich CHF 479.00 unterstützt.