Die Ortspolizei von F.________ ist demnach zu ermächtigen und zu verpflichten, im Falle der Missachtung der gerichtlichen Anordnung auf schriftliches Begehren der Berufungsklägerin hin die vom Berufungsbeklagten besetzte 3,5-Zimmerwohnung zwangsweise ohne Rücksprache mit dem Gericht zu räumen, allenfalls unter Beizug der Polizei (vgl. Art. 11 Abs. 1 PolG). V. unentgeltliche Rechtspflege (ZK 17 92)