12. 12.1 Das Gericht kann Vollstreckungsmassnahmen anordnen, sofern die gesuchstellende Partei dies beantragt (Art. 219 i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO). Als Vollstreckungsmassnahme können die in Art. 343 Abs. 1 ZPO genannten Anordnungen, insbesondere die Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Bst. a) und die Zwangsräumung (Bst. d), angeordnet werden. 12.2 Zuständig für die Vollstreckung ist die Gemeinde (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetztes [PolG; BSG 551.1]). Die Ortspolizei von F._____