11 E.________ in F.________ auf und ist dementsprechend aus diesen Räumlichkeiten auszuweisen. Allfällige weitere Räumlichkeiten wurden von der Berufungsklägerin nicht detailliert aufgeführt, weshalb der Berufungskläger nur aus der 3,5- Zimmerwohnung ausgewiesen werden kann. 11.7 Eine Räumungsfrist von rund zwei Wochen erscheint angemessen, zumal dem Berufungsbeklagten bereits seit Ende August 2016 klar war, dass er die Wohnung bis spätestens Ende September 2016 würde verlassen müssen.