Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Würde der unsubstantiiert behauptete Abschluss eines neuen Mietvertrags ohne Anrufung von Beweismitteln genügen, um einen Nichteintretensentscheid im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu bewirken, so würde dieses Verfahren seines Sinns entleert. 11.6 Damit ist der Sachverhalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz liquid und das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ist gutzuheissen. Der Berufungsbeklagte hält sich seit dem 1. Oktober 2016 rechtswidrig in der 3,5- Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft der Berufungsklägerin an der