Zudem fehlen jegliche Angaben über den genauen Zeitpunkt, Ort und die Umstände des geltend gemachten Vertragsschlusses, so dass von einer haltlosen bzw. offensichtlich unbegründeten Einwendung gesprochen werden muss. Die Berufungsklägerin hat demnach den Beweis für den Nichtbestand eines neuen Mietverhältnisses erbracht. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt.