Vorliegend handelt es sich nicht um den behaupteten Vertragsabschluss mit einem bisherigen Mieter, sondern mit einem neuen Mieter. Des Weiteren wurde weder vorgebracht, dass eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei, noch dass sich die Berufungsklägerin dazu verpflichtet hätte, mit dem Exmissionsgesuch zuzuwarten. Zudem fehlen jegliche Angaben über den genauen Zeitpunkt, Ort und die Umstände des geltend gemachten Vertragsschlusses, so dass von einer haltlosen bzw. offensichtlich unbegründeten Einwendung gesprochen werden muss.