Fest stand indessen, dass anlässlich dieser Besprechung eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und sich die Gesuchstellerin verpflichtete, mit dem Exmissionsgesuch zuzuwarten. Die 2. Zivilkammer kam deshalb zum Schluss, dass die Umstände im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertragsschluss nicht haltlos seien. Vorliegend handelt es sich nicht um den behaupteten Vertragsabschluss mit einem bisherigen Mieter, sondern mit einem neuen Mieter.