Im erwähnten Entscheid stand zwar ein neuer Vertragsabschluss mit der bisherigen Mieterschaft nach erfolgter Kündigung zur Diskussion, doch fand unbestrittenermassen eine Besprechung zwischen Vermieter- und Mieterschaft statt, deren genauer Inhalt sich im Rahmen des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht klären liess. Fest stand indessen, dass anlässlich dieser Besprechung eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und sich die Gesuchstellerin verpflichtete, mit dem Exmissionsgesuch zuzuwarten.