Im vom Berufungsbeklagten zitierten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2011 (ZK 11 207, publiziert auf www.justice.be.ch), hatte die 2. Zivilkammer keinen vergleichbaren Sachverhalt zu bewerten. Im erwähnten Entscheid stand zwar ein neuer Vertragsabschluss mit der bisherigen Mieterschaft nach erfolgter Kündigung zur Diskussion, doch fand unbestrittenermassen eine Besprechung zwischen Vermieter- und Mieterschaft statt, deren genauer Inhalt sich im Rahmen des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht klären liess.