Die vorgebrachten unsubstantiierten Einwendungen sind nicht geeignet, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. 11.5.2 Im vom Berufungsbeklagten zitierten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2011 (ZK 11 207, publiziert auf www.justice.be.ch), hatte die 2. Zivilkammer keinen vergleichbaren Sachverhalt zu bewerten.