Die Berufungsklägerin führt demgegenüber aus, dass der Berufungsbeklagte seit Oktober 2016 noch keinen Franken Miete bezahlt habe (pag. 77). Die Schuldübernahme der bisherigen Mietzinsschulden der GmbH durch den Berufungsbeklagten stellt jedenfalls kein Entgelt für künftige Mietzinse dar. 11.4.9 Unter diesen Umständen ist die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach ihm mündlich der weitere Verbleib in der Wohnung zugesichert worden sei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung zu werten. Der Berufungsbeklagte hat seine Einwendungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.