Der Einwand des Berufungsbeklagten, wonach die Berufungsklägerin sich passiv verhalten haben soll, erweist sich als offensichtlich haltlos. 11.4.8 Des Weiteren macht der Berufungsbeklagte nicht einmal geltend, er habe seit dem 1. Oktober 2016, d.h. seit Beginn des behaupteten neuen Mietvertrags, Mietzinszahlungen an die Berufungsklägerin geleistet. Die Berufungsklägerin führt demgegenüber aus, dass der Berufungsbeklagte seit Oktober 2016 noch keinen Franken Miete bezahlt habe (pag.