Aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin mit der Einreichung des Ausweisungsgesuchs zugewartet und den Berufungsbeklagten erst am 10. November 2016, d.h. 41 Tage nach Ende der erstreckten Mietdauer, erstmals schriftlich zur Räumung der Wohnung aufgefordert hat, kann der Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn die behauptete mündliche Zusicherung des Berufungsbeklagen, er werde die Wohnung verlassen, nicht belegt ist. Der Einwand des Berufungsbeklagten, wonach die Berufungsklägerin sich passiv verhalten haben soll, erweist sich als offensichtlich haltlos.