Den eingereichten Unterlagen sind keine objektiven Anhaltspunkte auf ein passives Verhalten der Berufungsklägerin zu entnehmen. Aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin mit der Einreichung des Ausweisungsgesuchs zugewartet und den Berufungsbeklagten erst am 10. November 2016, d.h. 41 Tage nach Ende der erstreckten Mietdauer, erstmals schriftlich zur Räumung der Wohnung aufgefordert hat, kann der Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn die behauptete mündliche Zusicherung des Berufungsbeklagen, er werde die Wohnung verlassen, nicht belegt ist.