Das Bestehen mehrfacher mündlicher Aufforderungen zum Verlassen der Wohnung hat der Berufungsbeklagte in seinem Schreiben vom 10. November 2016 jedenfalls nicht bestritten. Der Einwand, wonach die Berufungsklägerin Ende September 2016 nicht reagiert und weiter zugewartet habe, wurde erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht (pag. 41). Den eingereichten Unterlagen sind keine objektiven Anhaltspunkte auf ein passives Verhalten der Berufungsklägerin zu entnehmen.