Zu beachten ist weiter, dass das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 als Antwort auf das Schreiben der Berufungsklägerin vom selben Tag (GAB 12) verfasst wurde, in welchem die Berufungsklägerin festgehalten hatte, dass der Berufungsbeklagte mehrfach mündlich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden sei, er als Privatperson keinen Mietvertrag habe und somit schriftlich dazu aufgefordert werde, die Wohnung per sofort zu verlassen. Das Bestehen mehrfacher mündlicher Aufforderungen zum Verlassen der Wohnung hat der Berufungsbeklagte in seinem Schreiben vom 10. November 2016 jedenfalls nicht bestritten.