Dass diese Zusicherung als Gegenleistung für die Schuldübernahme erfolgt sein soll, wird im besagten Schreiben ebenfalls nicht geltend gemacht. Zu beachten ist weiter, dass das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 als Antwort auf das Schreiben der Berufungsklägerin vom selben Tag (GAB 12) verfasst wurde, in welchem die Berufungsklägerin festgehalten hatte, dass der Berufungsbeklagte mehrfach mündlich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden sei, er als Privatperson keinen Mietvertrag habe und somit schriftlich dazu aufgefordert werde, die Wohnung per sofort zu verlassen.