7). Das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 (GAB 13) enthält zwar die Behauptung, dass G.________ dem Berufungsbeklagten zugesichert haben soll, in der Wohnung zu bleiben bis das Bundesverwaltungsgerichtsverfahren abgeschlossen sei, doch enthält dieses Schreiben keinen Hinweis auf den Zeitpunkt oder die Umstände dieser behaupteten Zusicherung. Dass diese Zusicherung als Gegenleistung für die Schuldübernahme erfolgt sein soll, wird im besagten Schreiben ebenfalls nicht geltend gemacht.