9 Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 (GAB 13) nicht reagiert haben soll. Die Berufungsklägerin hat nämlich bereits am 18. November 2016, d.h. 8 Tage nach dem besagten Schreiben des Berufungsbeklagten, das Exmissionsgesuch gestellt (pag. 3) und damit klar gemacht, dass sie auf einer Räumung der Wohnung besteht. Insbesondere hat die Berufungsklägerin im Exmissionsgesuch festgehalten, dass sie mit dem Berufungsbeklagten keinen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe (pag. 7).