Es werden auch keine möglichen Zeugen genannt und auch keine weiteren Indizien dargelegt, welche die Behauptung des Berufungsbeklagten auch nur ansatzweise stützen könnten. 11.4.7 Die Vorinstanz sieht das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 als objektiven Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Darstellung des Berufungsbeklagten, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Berufungsbeklagte die darin erwähnte mündliche Vereinbarung in Frage gestellt hätte (pag. 93). Es trifft indessen nicht zu, dass die Berufungsklägerin auf das Schreiben des